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Marmelade, Fruchtaufstrich, Konfitüre und Co…was ist eigentlich der Unterschied?

Wir stellen aus unseren hofeigenen Beeren „Fruchtaufstriche“ her. Aber was ist das eigentlich genau und wie unterscheidet es sich von „Marmelade“ oder „Konfitüre“? 

Dieser Frage wollen wir im Folgenden nachgehen und etwas Licht in die unterschiedlichen Bezeichnungen rund um Marmeladen und Co bringen.

Umgangssprachlich

Im Umgangssprachlichen sprechen wir - wenn es um fruchtige Brotaufstriche geht - oft einfach von „Marmelade“. Egal wieviel Frucht oder Zucker darin ist und um was für Fruchtsorten es sich handelt. Das tun selbst wir intern so :). Aber wieso nennen wir dann unsere „Marmeladen“ nicht auch so, sondern bezeichnen diese als Fruchtaufstrich? 

Die Konfitürenverordnung

ganz einfach: weil die Konfitürenverordnung genau definiert, was als „Marmelade“, „Konfitüre“ oder „Gelee“ bezeichnet werden darf und was nicht. Im Folgenden ein kleiner Überblick über die Unterschiede, die sich aus der Konfitürenverordnung für die Bezeichnungen ergeben:

Konfitüre

Bei der „Konfitüre“ muß der Fruchtanteil des Aufstrichs nach der Verordnung bei mindestens 35% liegen. Ausnahmen gelten z.B. für rote und schwarze Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten. Diese benötigen nur einen Fruchtanteil von 25%. Der Gesamtzuckergehalt muss nach der Deutschen Konfitürenverordnung bei allen Konfitüren größer als 55% sein. 

Als „Konfitüre extra“ darf ein Fruchtaufstrich bezeichnet werden, der einen Fruchtanteil von mindestens 45% aufweist. Bei den Ausnahmen ist ebenso ein Fruchtgehalt von 35% ausreichend. Auch bei diesen muss der Gesamtzuckergehalt des Aufstrichs größer als 55% sein. 

Gelee

Gelee wird nicht aus Frucht oder Fruchtstücken hergestellt, sondern aus „Saft oder wässrigen Auszügen“ einer oder mehrerer Fruchtarten. Auch für Gelee gelten die oben genannten Mindestfruchtanteile: Bei einem Fruchtsaft- bzw. Auszugsanteil von mehr als 35% handelt es sich um „Gelee“. Bei mehr als 45% darf man von „Gelee extra“ sprechen. (Die Ausnahmen gelten entsprechend). Wie oben ausgeführt, muss auch bei Gelee und Gelee extra der Gesamtzuckergehalt größer als 55% sein. 

Marmelade

Nach der Konfitürenverordnung darf nur als Marmelade bezeichnet werden, wenn es sich um einen Aufstrich aus „Zitrusfrüchten“ handelt. Eine solche „Orangen- oder Zitronenmarmelade“ muss dabei mindestens 20% Fruchtanteil enthalten, wovon 7,5% aus dem Fruchtinneren stammen müssen. 

Eine Ausnahme hiervon gilt für Erzeugnisse, die auf örtlichen Märkten und im direkten „ab Hof-Verkauf“ abgegeben werden. Hier darf statt „Konfitüre“ die traditionelle Bezeichnung „Marmelade“   verwendet werden. 

Fruchtaufstrich

Alles, was nicht unter die Konfitürenverordnung fällt, darf auch nicht so bezeichnet werden. Das hat zur Folge, dass Erzeugnisse , die einen (deutlich) höheren Fruchtanteil und damit auch weniger als 55 % Gesamtzuckergehalt aufweisen, anders bezeichnet werden müssen. 

Aus diesem Grund hat sich in den vergangenen Jahren für Erzeugnisse, die mehr Frucht und weniger Zucker enthalten oft  die Bezeichnung „Fruchtaufstrich“ herauskristallisiert. Wird die Fruchtart in der Bezeichnung hervorgehoben (wie beispielsweise beim „Fruchtaufstriche Erdbeere“) ist eine Mengenangabe der einzelnen Fruchtanteile erforderlich. 

Fazit: 

Die Bezeichnung Fruchtaufstrich ist zwar oftmals noch nicht so eingeführt wie die traditionell verwendete Bezeichnung „Marmelade“. Aber diese Bezeichnung (Fruchtaufstrich) steht idR für qualitativ hochwertige Erzeugnisse, die einen Fruchtanteil über 50% aufweisen und entsprechend einen deutlich niedrigeren Gesamtzuckergehalt als 55% haben. 

Wir verwenden für unsere qualitativ hochwertigen Fruchtaufstriche nur handgepflückte Beeren aus unserer eigenen Ernte. Und weil wir wissen, dass vor allem jede Menge reife, süße Früchte für einen einzigartigen, leckeren und gesunden „Marmeladengeschmack“  verantwortlich sind, enthalten unsere Fruchtaufstriche Fruchtanteile zwischen 66% und 74% und einen entsprechenden Gesamtzuckergehalt von unter 30% bzw 35%. Durch so geringe Zuckeranteile fallen sie nicht unter die Konfitürenverordnung und daher bezeichnen wir sie als „Fruchtaufstriche“.